Holzfeuer im Freien

Amt Friesack, den 06. 03. 2017

Zahlreiche Anträge und Anfragen erreichen die Amtsverwaltung in den letzten Tagen zu Osterfeuern. Gleichzeitig ist festzustellen, dass in vielen Ortsteilen des Amtes im Garten anfallende Reste verbrannt werden. Diese Tatsachen wollen wir zum Anlass nehmen, um Sie auf die bestehende Rechtslage im Land Brandenburg hinzuweisen.

 

  • Es darf nur trockenes und naturbelassenes Holz verbrannt werden (keine Grünabfälle, kein Grünschnitt).
  • Abfälle jeglicher Art dürfen nicht verbrannt werden.
  • Kein Holzfeuer bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind entzünden.
  • Löschmittel wie Wasser, Sand oder Feuerlöscher bereithalten.
  • Die Feuerstelle muss einen ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brennbaren Materialien haben.
  • Das Feuer muss bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug sofort gelöscht werden.
  • Es gilt: Nicht mehr als 1 m in Höhe und Durchmesser!

 

Weitergehende und ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft. Die Zusammenfassung der geltenden Rechtslage erhalten Sie auch als Faltblatt.

 

 

Bild zur Meldung: Holzfeuer im Freien